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Ludwig van Beethoven, Eingabe an das niederösterreichische Landrecht, Autograph, Konzept, Fragment

Beethoven, Ludwig van
[Briefe / Niederösterreich / Landrecht / 1815]
Eingabe an das niederösterreichische Landrecht. – Autograph, Konzept, Fragment
1815. – 1 Blatt, 2 beschriebene Seiten. – Tinte ; 24,4 x 19,7 cm. – Dt.

Textanfang: "weder Haußhälterin noch Frau, dem Puz unmäßig ergeben"

Entwurf, nach BGA in Zusammenhang mit der Eingabe an das Niederösterreichische Landrecht vom 20.12.1815.

Datierung nach BGA.

Provenienz: Friedrich Cohen in Bonn, J. A. Stargardt in Berlin (Lagerkatalog 200 [1895], "Culturgeschichte. Seltene Werke und Manuskripte, Urkunden und Autographen aus den Sammlungen des Grafen Christian Heinrich von Stein, Kaiserl. Kämmerers und Wirkl. Reichs-Hof-Raths, +1731 und des +Professors Ludwig Bechstein.", Los 1426)

Zugang: um 1900

Am 15.11.1815 war Beethovens Bruder Kaspar Karl gestorben. Ursprünglich hatte dieser seine Frau Johanna van Beethoven und seinen Bruder Ludwig testamentarisch zu Vormündern seines Sohnes Karl eingesetzt, später jedoch seine Frau Johanna wieder gestrichen. Ludwig van Beethoven wollte auf jeden Fall die alleinige Vormundschaft über das 9-jährige Kind erreichen. In diesem Entwurf zur Eingabe an das Niederösterreichische Landrecht beschreibt Beethoven seine Schwägerin Johanna van Beethoven als faul und von schlechtem Charakter. Sie habe z. B. ohne das Wissen ihres sterbenden Mannes Geld geliehen.

Des Weiteren beschreibt Beethoven auch die Entstehungsumstände des Testaments seines Bruders. Johanna van Beethoven hatte wohl versucht, das Testament Kaspar Karls vor Beethoven zu verheimlichen, Beethoven hat es aber dann doch gesehen und noch zu Lebzeiten seines Bruders auf einige Änderungen gedrungen. So veranlasste er die Streichung der Mutter aus dem Testament als Mitvormund ihres Kindes, da er "durchaus an ein solches schlechtes Weib bey einer so wichtigen Sache wie die Erziehung des Kindes nicht gebunden seyn wollte". Ebenso trug er Sorge, den Kurator der Verlassenschaft seines Bruders aus der Vormundschaft auszuschließen, da dieser ihm zu sehr auf Seiten seiner Schwägerin zu stehen schien. (J.R.)

Nachweis: Schmidt-Görg 16. – SBH 485. – BGA 865. – And. 1009


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