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Wien / Grundbuchamt
[Dokumente / Akten / Beethoven, Ludwig van / 1818.02]
Vormerkschein über die Eintragung des Vergleichs zwischen Ludwig und Johanna van Beethoven am 16. Mai 1817, Wien, 13. Februar 1818. – Abschrift
Wien, 13.02.1818. – 1 Doppelblatt, 2 beschriebene Seiten. – Tinte ; ca. 35,5 x 21,5 cm. – Dt.

Vermerk auf Bl. 2v: "Vormerkschein / No. 9. fol: 503"; darüber von anderer Hand: "van Beethoven."

Abschrift eines Akteneintrags in einem Wiener Grundbuch (Satzbuch) von Schreiberhand. Geschrieben auf einem Stempelbogen.

Unter der Abschrift von Kopistenhand: "Also stehet diese Vormerkung in dem Metropolitischen Kapitlischen Satzbuche No. 3. fol: 503 eingetragen. Actum sit supra." Darunter die Unterschrift des Domdechanten Franz Böhme. Mit Oblatensiegel.

Abschrift der "Vormerkung" über die Ergebnisse des Vergleichs zwischen Johanna und Ludwig van Beethoven die Unterhaltszahlungen der Johanna van Beethoven für ihren Sohn Karl van Beethoven betreffend. Johanna van Beethoven muß dem jeweiligen Vormund des Kindes vierteljährlich die Hälfte ihrer Pension übergeben, wovon die Kosten für Erziehung und Unterhalt des Kindes gedeckt werden.

Nachweis: Kinsky, Sammlung Koch, Beethoveniana II, 12

Wien / Allgemeine Hofkammer
[Dokumente / Ratschläge / Beethoven, Ludwig van / 1818.02]
Mitteilung an das Landrecht mit einer Aktennotiz für einen Ratschlag an Ludwig van Beethoven, Wien, 21. Februar 1818
Wien, 21.02.1818. – 1 Doppelblatt, 1 beschriebene Seite. – Tinte ; ca. 36 x 22 cm. – Dt.

Vermerk auf Bl. 2v: "Rathschlag / 3456. 20t Febr 818"; Dazwischen von anderer Hand: "Dflorentini / den 27t febr 818"

Ratschlag (Verfügung) der allgemeinen Hofkammer für die Vormerkung des von Johanna und Ludwig van Beethoven geschlossenen Vergleichs, wonach Johanna van Beethoven für die Erziehung ihres Kindes die Hälfte ihrer Pension bereitstellen muß.

Darunter von anderer Hand der Vermerk: "Aufzubehalten, und dem Ludwig v Beethoven / zu Händen Dis florentin einen Rathschlag / zu seiner Verständigung zuzustellen. / Vom kknö Landrecht / Wien d. 21t febr 818 / [Unterschrift]"

Nachweis: Kinsky, Sammlung Koch, Beethoveniana II, 13

Scan 3794: Go to the Digital Archive

Johanna van Beethoven, Gesuch an das Niederösterreichische Landrecht vom 21. September 1818

Beethoven, Johanna van
[Dokumente / Akten / Niederösterreich / Landrecht / 1818.09.21]
Gesuch an das Niederösterreichische Landrecht vom 21. September 1818
Wien, 21.09.1818. – 1 Doppelblatt, 4 beschriebene Seiten. – Tinte ; ca. 34 x 21 cm. – Dt.

Vermerk auf Bl. 2v: "/: Landrecht:/ / Johanna v. Beethofen, k.k. Kassirswittwe, wohn-/haft im tiefen Graben N=ro 238 im 2. Stocke, / bittet um die hohe obervormundschaftliche Ge-/nehmigung, ihren minderjähr Sohn, Karl v. / Beethofen, hochdero Pupill, in das k.k. Kon-/vikt geben zu düfen, vorher aber, und zwar / wegen größter Gefahr am Verzuge, um so bald / nur mögliche Tagsatzungsverordnung zum ingedachten Zwecke mit Zuziehung des H. Mitvormundes / Ludwig v. Beethofen mit dem ingedachten Anhange. / 21 7br [1]818 / 19526. "; quer daneben: "Periculum in mora."; Auf derselben Seite behördliche Vermerke, teilweise ausgestrichen.

Auf einem Stempelbogen geschrieben. Auf Bl. 2r-v behördliche Vermerke zur Vorladung der Parteien und der Ablehnung des Gesuchs vom 2. Oktober 1818.

Die Originalakte befindet sich in A-Wsa, Hauptarchiv-Akten, Persönlichkeiten, B 14, fol. 42r-43v. Das vorliegende Stück ist die Ausfertigung für Beethoven, das Exemplar für Johanna van Beethoven ist nicht bekannt.

Gesuch von Johanna van Beethoven, ihren Sohn in das k.k. Konvikt geben zu dürfen. Als wesentlich Begründung führt sie an, "daß leider mein Sohn in den Händen des H. Mitvormundes und Oheims, Ludwig van Beethofen, welcher wegen seiner Gehörlosigkeit und stäten Kränklichkeit einen großen Theil des Jahres auf dem Lande zubringen muß, nicht die nöthige Erziehung, und den gedeihlichen ununterbrochenen Unterricht erhalten kann, ja vielmehr bey diesen Umständen demselben zur Last fallen muß". Johanna bittet um baldige Beratung in dieser Angelegenheit in Anwesenheit des Mitvormunds Ludwig van Beethoven.

Die Parteien wurden laut Aktenvermerke auf der letzten Seite am 23. September 1818 vorgeladen, Beethoven sollte zu dieser Vorladung die Schulzeugnisse seines Neffen mitbringen. Am 2. Oktober wurde das Gesuch abgelehnt. Am 8. Oktober 1818 wured das Schriftstück ausgefertigt und den Prozessbeteiligten zugestellt. (J.R.)

Nachweis: Kinsky, Sammlung Koch, Beethoveniana II, 14. – Siehe BGA 1267 Anm. 3

Scan 3795: Go to the Digital Archive

Niederösterreich / Landrecht, Ratschlag für Ludwig van Beethoven, Wien, 2. Oktober 1818

Niederösterreich / Landrecht
[Dokumente / Ratschläge / Beethoven, Ludwig van / 1818.10.02]
Ratschlag für Ludwig van Beethoven, Wien, 2. Oktober 1818
Wien, 02.10.1818. – 1 Doppelblatt, 1 beschriebene Seite. – Tinte ; ca. 36 x 22 cm. – Dt.

Vermerk auf Bl. 2v: " Rathschlag / Ludwig v Bethoven / mit 4. Brief / 20.185 29. 7br. 818."

Auf einem Stempelbogen geschriebene Abschrift des an Beethoven geschickten Ratschlags. Unterschrieben von C. v. Rarrel.

Mitteilung des Niederösterreichischen Landrechts an Ludwig van Beethoven über die Ablehnung des Gesuchs Johanna van Beethovens, das Kind Karl van Beethoven in das k.k. Konvikt zu geben.

Nachweis: Kinsky, Sammlung Koch, Beethoveniana II, 15

Niederösterreich / Landrecht
[Dokumente / Ratschläge / Beethoven, Ludwig van / 1818.12.18]
Ratschlag für Ludwig van Beethoven, Wien, 18. Dezember 1818. – Abschrift
Wien, 18.12.1818. – 1 Doppelblatt, 2 beschriebene Seiten. – Tinte ; ca. 36 x 22 cm. – Dt.

Vermerk auf Bl. 2v: "Rathschlag / 25530. 7.dbr 818."; dazwischen von anderer Hand: "Ludwig v Beethoven / den 9t Jän: 819 / Pichler"

Abschrift einer Mitteilung an Ludwig van Beethoven über die Ablehnung eines Gesuchs von Johanna van Beethoven sowie die Mitteilung, daß ab sofort alle Akten an den Stadtmagistrat weitergeleitet werden, da das Landrecht für nicht adelige Personen nicht zuständig ist. Signatur von Schreiberhand.

Das Gesuch Johanna van Beethovens, einen möglichen Antrag auf alleinige Erziehung des Kindes Karl von Ludwig van Beethoven abzulehnen, ist seinerseits abgelehnt worden. Außerdem teilt das Niederösterreichische Landrecht mit, daß ab sofort alle Akten an den Stadtmagistrat weitergeleitet würden, da es sich erwiesen hat, daß Kaspar Karl van Beethoven nicht adeliger Herkunft ist und damit das Landrecht nicht zuständig ist.

Nachweis: Kinsky, Sammlung Koch, Beethoveniana II, 16


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